Auch 2018 gibt es wieder einige gesetzliche Änderungen. Wir stellen Ihnen drei neue Gesetze vor, die für Sie relevant sein könnten: Das neue Bauvertragsrecht gibt privaten Bauherren mehr Planungssicherheit. Zudem profitieren Schwangere vom reformierten Mutterschutzgesetz. Für Krankheitskosten könnten Sie 2018 sogar noch rückwirkend steuerlich entlastet werden. Wir machen Gesetzestexte für Sie verständlich. Auch das verstehen wir unter einer partnerschaftlichen Beratung.
Gesetzliche Änderungen
Was sich 2018 ändert
Neues Bauvertragsrecht für private Bauherren ab 2018
Widerrufsrecht – Schutz bei übereiltem Vertragsabschluss
Die Gesamtsumme im Bauvertrag erscheint im ersten Moment zunächst riesig. Da kommen zeitlich begrenzte Rabattangebote wie gerufen. Damit Verbraucher ihre übereilte Unterschrift unter dem Bauvertrag noch rückgängig machen können, gilt ab 2018 ein 14-tägiges Widerrufsrecht. Die Widerrufsbelehrung hat spätestens zur Vertragsunterzeichnung zu erfolgen. Bleibt sie aus, gilt ein Widerrufsrecht von maximal zwölf Monaten und 14 Tagen ab Vertragsschluss. Der Widerruf von Verbraucherbauverträgen ist ohne Angabe von Gründen möglich.
Baubeschreibung – das muss sie mindestens enthalten
- Art und Umfang der angebotenen Leistungen
- Gebäudedaten, Pläne mit Raum- und Flächenangaben, Grundrisse und Schnitte
- Beschreibung der Baukonstruktionen aller wesentlichen Gewerke
- Qualitätsmerkmale des Baus oder Umbaus
- Neben der Baubeschreibung müssen ab 2018 auch die Planungsunterlagen der Baufirma sowie die Genehmigungsplanung, der Energieausweis oder Nachweise für die KfW-Förderung Bestandteile des Bauvertrags sein.
Mehr Verbindlichkeit: Abschlagszahlungen und Fertigstellungstermin
Maximal 90 Prozent der vereinbarten Gesamtvergütung dürfen Baufirmen ab 2018 als Abschlagszahlung fordern. Erst nach Abnahme wird der Restbetrag fällig. So bleibt privaten Bauherren eine Handhabe dafür, dass Mängel noch beseitigt werden. Angaben zur Bauzeit sind nach dem neuen Bauvertragsrecht Pflicht. Gelingt es der Baufirma nicht, den angegebenen Fertigstellungstermin oder die Dauer der Baumaßnahme einzuhalten, können Bauherren die Mehrkosten, die ihnen durch den Verzug entstanden sind, an die Baufirma weiterreichen.
Reform des Mutterschutzgesetzes
Gesetzesänderung soll mehr Frauen schützen und entlasten
Ab 2018 gelten die Neuregelungen im Mutterschutzrecht nicht nur für Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, sondern unter anderem auch für Schülerinnen und Studentinnen, Auszubildende und Praktikantinnen. Bereits seit Mitte 2017 gilt ein viermonatiger Kündigungsschutz für Frauen nach einer Fehlgeburt ab der zwölften Schwangerschaftswoche. Mütter von Kindern mit Behinderung haben nach der Geburt zwölf statt acht Wochen Mutterschutz.
Jeder Arbeitsplatz ist zu beurteilen
Arbeitgeber müssen ab 2018 für jeden Arbeitsplatz prüfen, ob an ihm schwangere oder stillende Frauen Gefährdungen ausgesetzt sind. Dies gilt unabhängig von der Branche und auch ohne Anlass. Ist eine schwangere oder stillende Frau "unverantwortbaren Gefährdungen" ausgesetzt, muss der Arbeitsplatz umgestaltet werden. Ist dies nicht möglich, kann die Frau an einem anderen für sie passenden Arbeitsplatz eingesetzt werden. Als letzte Maßnahme greift das gesetzliche Beschäftigungsverbot. Beschäftigungsverbote können auch durch ein individuelles ärztliches Attest belegt werden, das klarstellt, von welchen Tätigkeiten die schwangere Arbeitnehmerin freizustellen ist.
Vor diesen Gefahren sind Schwangere auch 2018 gesetzlich geschützt
- Nachtarbeit zwischen 20 und 6 Uhr
- Akkord- und Fließbandarbeit
- Überstunden
- Schwere körperliche Arbeit
- Giftige Stoffe, Strahlen, Hitze, Lärm etc.
In Ausnahmefällen können für die Arbeitszeit zwischen 20 und 22 Uhr sowie für Tätigkeiten in vorgegebenem Tempo behördliche Genehmigungen durch den Arbeitgeber eingeholt werden. Erklärt sich die schwangere Frau auch dazu bereit, an Sonn- und Feiertagen zu arbeiten, ist dies unter bestimmten Voraussetzungen ab 2018 möglich.
Außergewöhnliche Belastungen neu berechnen
Bisher galt nur ein festgelegter Prozentsatz für die Grenzwertberechnung
Zahnersatz, Medikamente und Brillen zählen zu den allgemeinen außergewöhnlichen Belastungen. Ab welchem Betrag es sich lohnt, diese Ausgaben in Ihrer Steuererklärung anzugeben, hängt von Ihren Einkünften, Ihrem Familienstand und der Anzahl der Kinder ab, für die Sie Kindergeld oder den Kinderfreibetrag erhalten. Um Ihren Grenzbetrag zu ermitteln, legte das Finanzamt bis Mitte 2017 einen einzigen Prozentsatz zugrunde. Für ein Ehepaar mit zwei Kindern und jährlichen Einkünften von 60.000 Euro wurden bisher pauschal vier Prozent berechnet. Die Belastungsgrenze lag also bei 2.400 Euro. Erst wenn die Ausgaben höher lagen, konnten sie die Steuerlast mindern.
Neue stufenweise Berechnung der Belastungsgrenze
Bis zu 15.340 Euro (1. Stufe) und 51.130 Euro (2. Stufe) sowie für Einkünfte darüber hinaus gelten ab sofort unterschiedliche Prozentsätze und nicht wie bisher ein einziger Prozentsatz für die gesamten Einkünfte. | |
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1. Stufe 2 Prozent von 15.340 Euro |
306,80 Euro |
2. Stufe 3 Prozent von 35.790 Euro (51.130 Euro minus 15.340 Euro) Bis 51.130 Euro wird mit 3 Prozent gerechnet, allerdings wird die 1. Stufe abgezogen. |
1.073,70 Euro |
3. Stufe 4 Prozent von 8.870 Euro (60.000 minus 51.130 Euro) Bei höheren Einkommen wird mit 4 Prozent weitergerechnet, abzüglich der Einkommensgrenze aus der 2. Stufe. |
354,80 Euro |
Zumutbare Belastungsgrenze | 1.735,30 Euro |
Am Beispiel des Ehepaars mit zwei Kindern und Haushaltseinkünften von 60.000 Euro sinkt durch die neue Berechnung die Belastungsgrenze um 665 Euro. Denn die Summe der neuen stufenweisen Berechnung ergibt 1.735,30 Euro – und nicht wie bisher 2.400 Euro bei pauschaler 4-Prozent-Berechnung.
So profitieren Sie 2018 von der neuen Steuerberechnung
Sind die Festsetzungsfristen für Ihre alten Steuerbescheide noch nicht abgelaufen, können sie nachträglich korrigiert werden. Ein Einspruch oder ein Antrag auf Korrektur kann sich 2018 für Sie auszahlen, wenn Ihre Krankheitskosten in den vergangenen Jahren über der neuen Belastungsgrenze lagen. Sammeln Sie 2018 alle Quittungen und Rechnungen rund um Krankheitskosten. Wenn Ende des Jahres noch eine hohe Rechnung vom Zahnarzt ins Haus flattert, kann es sein, dass damit Ihre Belastungsgrenze überschritten wird und Sie sich spätestens 2019 zumindest über eine steuerliche Entlastung freuen können.
Hinweis auf Beratung: Dieser Artikel gibt nur Anregungen sowie kurze Hinweise und erhebt damit keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Die Informationen können eine persönliche Beratung etwa durch einen Fachanwalt für Baurecht oder Arbeitsrecht, den Betriebsrat oder einen Steuerberater nicht ersetzen.
Zuletzt aktualisiert am 9. Dezember 2017