Gesetzliche Änderungen

Das ändert sich 2021

Zum Jahreswechsel treten in der Regel einige Gesetzesänderungen in Kraft. Auch 2021 gibt es einige Änderungen, die sich für Sie finanziell bemerkbar machen könnten. Vom neuen Mindestlohn bis hin zur Kindergeld-Erhöhung: Ihre Rheingauer Volksbank eG fasst die wichtigsten Neuerungen für Sie verständlich zusammen.

Gesetzliche Änderungen 2021

Das ändert sich für Arbeitnehmer

Mindestlohn steigt erneut

Bereits 2019 und 2020 konnten sich Arbeitnehmer aller Branchen über eine Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns freuen. Am 1. Januar 2021 steigt die Lohnuntergrenze ein weiteres Mal. Arbeitgeber müssen ab diesem Zeitpunkt ihren Arbeitnehmern einen Mindestlohn von 9,50 Euro pro Stunde zahlen. Dies gilt unter anderem auch für Rentner, Minijobber und Saisonarbeiter. Keinen Anspruch auf den Mindestlohn haben etwa Auszubildende, Selbstständige oder Studenten innerhalb eines Pflichtpraktikums. Zum 1. Juli 2021 wird der Mindestlohn erneut angepasst und beträgt dann 9,60 Euro pro Stunde. Zum Januar und Juli 2022 wird es weitere Erhöhungen geben.

Übrigens: Bei vertraglich vereinbarten Stundenlöhnen unter dem Mindestlohn droht dem Arbeitgeber eine Geldbuße von bis zu 500.000 Euro.

Neue Rechengrößen bei der Sozialversicherung

Die Bundesregierung passt die Rechengrößen jährlich an die Einkommensentwicklung der Bürger an. Zum 1. Januar 2021 erfolgt daher eine Anhebung der Beitragsbemessungsgrenzen für die gesetzliche Krankenversicherung und die gesetzliche Rentenversicherung. Bei der Berechnung der Versicherungsbeiträge gelten dann also neue Einkommensgrenzen. Diese sollen für die gesetzliche Rentenversicherung in den alten Bundesländern bei 7.100 Euro pro Monat liegen, in den neuen Ländern bei 6.700 Euro. Das Einkommen eines Arbeitnehmers ist bis zu diesem Höchstbetrag beitragspflichtig. Die Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Krankenversicherung soll sowohl in den alten als auch in den neuen Bundesländern auf 58.050 Euro im Jahr steigen.

Die tabellarische Übersicht der Bundesregierung zeigt Ihnen alle neuen Rechengrößen auf einen Blick:

Übersicht über die neuen Rechengrößen 2021

Rechengröße West Ost
Beitragsbemessungsgrenze für die allgemeine Rentenversicherung
7.100 EUR/Monat
6.700 EUR/Monat
Beitragsbemessungsgrenze für die knappschaftliche Rentenversicherung 8.700 EUR/Monat
8.250 EUR/Monat
Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung 64.350 EUR/Jahr
Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung
58.050 EUR/Jahr
Vorläufiges Durchschnittsentgelt für 2019
allgemeine Rentenversicherung
42.541 EUR/Jahr
Bezugsgröße in der Sozialversicherung
3.290 EUR/Monat
3.115 EUR/Monat

Quelle: Presse- und Informationsamt der Bundesregierung (Oktober 2020)

Abschaffung des Solidaritätszuschlags für kleine und mittlere Haushalte

Ab 2021 entfällt für einen Großteil der Steuerzahler der Solidaritätszuschlag. Die Freigrenze wird deutlich angehoben, sodass künftig nur noch etwa fünf Prozent der bisherigen Zahler den Solidaritätszuschlag entrichten müssen. Der Staat will damit Haushalte stärken, die kleine bis mittlere Einkommen erzielen. So muss beispielsweise eine Familie mit zwei Kindern bis zu einem Jahresbruttoeinkommen von 151.000 Euro keinen Solidaritätszuschlag mehr zahlen. Zwischen einem Jahresbruttoeinkommen von circa 151.000 bis 221.000 Euro ist künftig nur noch ein verminderter Solidaritätszuschlag fällig. Für höhere Einkommen gilt der Solidaritätszuschlag in unverminderter Höhe. Alleinstehende mit einem Jahresbruttoeinkommen unter rund 73.000 Euro müssen keinen Solidaritätszuschlag mehr zahlen und auch Arbeitnehmer mit einem Einkommen von bis zu 109.000 Euro sind teilweise vom Solidaritätszuschlag befreit.

Gute Neuigkeiten für Familien

Erhöhung des Kindergelds

Das Kindergeld wurde zuletzt zum 1. Juli 2019 um monatlich 10 Euro pro Kind erhöht. Zum 1. Januar 2021 wird das Kindergeld erneut um 15 Euro pro Kind angehoben. Damit liegt es bei jeweils 219 Euro für das erste und zweite Kind, 225 Euro für das dritte, 250 Euro für das vierte und jedes weitere Kind. Gleichzeitig wird der Kinderfreibetrag für jedes Elternteil von 2.586 auf 2.730 Euro erhöht. Der Betreuungsfreibetrag steigt von 1.320 für jedes Elternteil auf 1.464 Euro.

Gesetzesänderungen zum Elterngeld

Das Elterngeld gibt es seit 2007. Zuletzt wurde es 2015 mit Einführung des Elterngeld Plus angepasst, wodurch Eltern auch während der Elternzeit in Teilzeit arbeiten können, ohne ihren Elterngeld-Anspruch zu verlieren. Zum 1. Januar 2021 wird es erneute Anpassungen geben. So erhalten Frühchen-Eltern dann einen zusätzlichen Monat lang Elterngeld, damit sie in dieser herausfordernden Phase mehr Zeit haben, sich um ihre Kinder zu kümmern, die von Entwicklungsverzögerungen betroffen sein können. Außerdem wird die Teilzeitregelung während der Elternzeit ausgeweitet. Statt wie bisher maximal 30 Stunden Eltern-Teilzeit, sind ab Januar bis zu 32 Stunden möglich. Die Einkommensgrenze für Paare, die Elterngeld erhalten, sinkt von 500.000 Euro auf 300.000 Euro. Für Alleinerziehende bleibt die Grenze unverändert bei 250.000 Euro.

Erhöhung der Pendlerpauschale

Die Bundesregierung hat mit dem Klimapaket eine CO2-Bepreisung beschlossen, wodurch die Preise für Benzin und Diesel steigen werden. Damit Pendler dadurch nicht von einer zusätzlichen Belastung betroffen sind, steigt die Pendlerpauschale ab dem 21. Kilometer von 30 Cent auf 35 Cent. Diese Pauschale gilt von Januar 2021 bis voraussichtlich Ende 2023. Für die Jahre 2024 bis 2026 erhöht sich die Pendlerpauschale ab dem 21. Kilometer dann auf 38 Cent.

Wohngeld-Anpassungen

Nach der Wohngeldreform 2020 wird es ab Januar 2021 weitere Anpassungen des Wohngelds geben. Die Heizkosten werden im neuen Jahr durch die im Klimapaket beschlossene CO2-Bepreisung steigen. Geringverdiener sollen von den erhöhten Kosten ausgenommen werden und erhalten aus diesem Grund im Durchschnitt 15 Euro mehr Wohngeld pro Monat. Außerdem hat der Staat vorgesehen, dass das Wohngeld ab 2022 dynamisch alle zwei Jahre angepasst wird.

Hinweis auf Beratung: Dieser Artikel gibt nur Anregungen und kurze Hinweise sowie lediglich einen groben Überblick über die zu erwartenden gesetzlichen Regelungen 2021. Er erhebt damit keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Die Informationen können eine persönliche Beratung durch Ihren Rechtsanwalt, Ihren Steuerberater oder durch das jeweilig zuständige Amt nicht ersetzen.

Zuletzt aktualisiert am 15. Dezember 2020