Erhöhung des Sparerpauschbetrags zum 01.01.2023

Privatpersonen profitieren zukünftig bei der Besteuerung von Kapitalerträgen von höheren Freibeträgen:

  • Für Einzelpersonen erhöht sich der Sparerpauschbetrag von bisher 801 auf 1.000 Euro.
  • Bei Ehepaaren bzw. zusammenveranlagten Lebenspartnern erhöht sich der Sparerpauschbetrag von 1.602 auf 2.000 Euro.

Wir haben Anfang Januar 2023 die Freistellungsaufträge automatisch angepasst:

  • Sie hatten bisher den maximalen Betrag von 801 Euro bis auf Weiteres erteilt?
    Dann hat dieser Betrag zum 01.01.2023 automatisch auf 1.000 Euro erhöht. Sie müssen dafür nichts tun.
  • Ihr Freistellungsauftrag bei uns war bisher niedriger als die mögliche Obergrenze?
    Dann haben wir diesen zum 01.01.2023 prozentual um 24,844 % erhöht.

Sie möchten Ihren Freistellungsauftrag ab 01.01.2023 anders aufteilen?

Sprechen Sie mit uns. Wir beraten Sie gerne.

Grundsätzliches zum Freistellungsauftrag

Mit einem Freistellungsauftrag bleiben Ihre Kapitalerträge maximal bis zur Höhe des Sparerpauschbetrags steuerfrei. Dieser beträgt 1.000 Euro bei Ledigen und 2.000 Euro bei gemeinsam veranlagten Eheleuten oder eingetragenen Lebenspartnern. Sparer mit geringeren Sparguthaben werden damit vor einer übermäßigen Besteuerung bewahrt.

Um die Steuerbefreiung zu erhalten, müssen Sie Ihrer Rheingauer Volksbank eG einen Freistellungsauftrag erteilen. Liegt der Bank kein Freistellungsauftrag vor, ist sie gesetzlich verpflichtet, auf alle Kapitalerträge 25 Prozent Abgeltungssteuer – zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer – an das Finanzamt abzuführen.

Der Sparerpauschbetrag lässt sich auch auf mehrere Konten und Geldanlagen bei verschiedenen Kreditinstituten verteilen. Sie müssen jedem einzelnen Institut einen gesonderten Freistellungsauftrag erteilen. Die Summe aller erteilten Freistellungsaufträge ist auf den maximalen Sparerpauschbetrag begrenzt.

Wenn Ihr Einkommen unterhalb der Einkommenssteuergrenze liegt, müssen Sie keine Kapitalerträge versteuern. Dies ist zum Beispiel bei Minderjährigen der Fall, die noch nicht über ein eigenes Einkommen verfügen. Damit die Bank, bei der die Geldanlage besteht, die Steuer nicht automatisch abführt, müssen Sie ihr eine sogenannte Nichtveranlagungsbescheinigung – auch NV-Bescheinigung genannt – vorlegen. Diese Bescheinigung erhalten Sie auf Antrag bei Ihrem Finanzamt. Die Steuerbefreiung ist bei einer NV-Bescheinigung nicht auf den obengenannten Sparerpauschbetrag begrenzt.